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„Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes des Landes - Änderung des Art. 23/ter ('Familiengeld') des L.G. vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, i.g.F. ('Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anvertrauung von Minderjährigen')“
Einziger Artikel
In den Artikel 23/ter des Landesgesetzes vom 21.12.1987, Nr. 33, wird der Absatz 2/ter mit folgendem Inhalt eingefügt: „Die Zulage gemäß Absatz 2 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf 200 Euro für jeden Monat festgelegt“.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Die Einbringer
L. Abg. Dr. Thomas Egger L. Abg. Pius Leitner L. Abg. Ulli Mair L. Abg. Roland Tinkhauser L. Abg. Sigmar Stocker
Anlage: Bericht zum Landesgesetzentwurf |