Die Freiheitlichen

Mieten des Wohnbauinstituts (WOBI) – Einkommen von Jugendlichen unter 28 Jahren von der Mietberechnung ausnehmen
Donnerstag, den 09. Mai 2013 um 10:28 Uhr

Letzthin wurde für viele Mieter des WOBI die Miete angehoben, teilweise in einem beachtlichen Ausmaß. Gleichzeitig zahlen rund 1.000 Mieter des WOBI überhaupt keine Miete.
Ein Grund für die Mieterhöhungen ist auf den Umstand zurückzuführen, dass das Einkommen von Jugendlichen, die noch bei den Eltern wohnen, dem Gesamteinkommen angerechnet wird. Dies ist in mehrerlei Hinsicht ungerecht und unsozial. Grundsätzlich verdienen Jugendliche wenig; das Wenige reicht aber aus, dass die Eltern bedeutend mehr an Miete zahlen müssen. Wenn Jugendliche zuhause bei den Eltern wohnen, geben sie natürlich auch etwas an die Eltern für Kost und Unterkunft ab. Das führt wiederum dazu, dass sie sich kaum etwas für eine eigene Wohnung absparen können – ein Teufelskreis also.
Da der Kauf einer Wohnung in Südtirol auf dem freien Markt kaum noch erschwinglich ist und Mietwohnungen kaum angeboten werden, drängen immer mehr Menschen in die Rangordnungen des WOBI. Ein erhöhter Druck entsteht auch durch den Zuzug von immer mehr Menschen aus dem Ausland.

Das „Hotel Mama“ ist für Jugendliche nicht immer die erste Option, oft aber die einzige. Wenn Jugendliche länger in der elterlichen Wohnung bleiben, ist das aber häufig auch der Wunsch von beiden, von Eltern und Jugendlichen. Es ist demnach höchst unsozial und ungerecht, dass bei der Miete gleich beide „bestraft“ werden. Die Jugendlichen sind meist Geringverdiener, die Eltern ebenso oder Rentner. Was an Einkommen insgesamt mehr hereinkommt, geht an Miete und anderen Dingen wieder hinaus.


Dies vorausgeschickt,

 

v e r p f l i c h t e t

der Südtiroler Landtag die Landesregierung,

  • die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ab dem Jahr 2014 für die Berechnung einer WOBI-Miete das Einkommen von Jugendlichen unter 28 Jahren, die bei ihren Eltern, die bereits WOBI-Mieter sind, wohnen, nicht mehr zur Berechnung einer WOBI-Miete herangezogen wird;
  • zu prüfen, in welchem Ausmaß auch jene Mieter eine angemessene Miete entrichten können, die derzeit befreit sind.


L. Abg. Pius Leitner
L. Abg. Ulli Mair
L. Abg. Roland Tinkhauser
L. Abg. Sigmar Stocker
L. Abg. Dr. Thomas Egger

 
Politischer Kritik von Landtagsabgeordneten droht in Südtirol bedenkliche Einschränkung – Aufsehen erregende Klage wegen einer Landtagsanfrage
Mittwoch, den 10. April 2013 um 15:20 Uhr

Aufgrund einer Landtagsanfrage bezüglich des von der Landesregierung ernannten Antikorruptionsbeauftragten und aufgrund eines entsprechenden Artikels in einer Tageszeitung droht nun ein gerichtliches Nachspiel.
Im gegenständlichen Fall hat der Abgeordnete Pius Leitner beigefügte Anfrage an die Landesregierung gerichtet, die inzwischen auch beantwortet wurde.

Dazu schrieb neulich Alt-Ltg. Abg Franz Pahl folgendes:

“An Herrn Abg. Pius Leitner
Freiheitliche Partei Südtirols

Zu beliebiger Verwendung
(Mit Bezug auf die Anfrage Nr. 32/13 vom 19.3.13 des Abg. Leitner)
Wie kurz reicht das demokratische Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Südtirol noch? Darf selbst ein frei gewählter Volksvertreter in einer Landtagsanfrage keine politische Kritik mehr üben? Viele in Südtirol fragen sich: fühlt sich ein hoher Landesbeamter nun auch berufen, einen freigewählten Landtagsabgeordneten  bzw. gleich seine ganze Partei vor Gericht zu bringen, damit dieser eine sachlich begründete Kritik nicht einmal mehr mit einem volkstümlichen sprachlichen Bild verbinden darf? Abg. Leitner hat erstens in der Sache Recht: wenn die Landesregierung als Korruptionsbeauftragen den höchsten Beamten ernennt, dann wird dieser wider Willen in zwei unvereinbare Positionen gestellt: als Beamter ist er der Landesregierung Loyalität schuldig, muss ihr Ansehen wahren und das Amtsgeheimnis beachten. Im Gegensatz dazu soll er jetzt Korruptionsbeauftragter werden. Sieht kein Landesjurist diesen Widerspruch? Zwar wird der Beauftragte in dieser Funktion wenig Arbeit bekommen. Aber Abg. Leitner hat hier zu Recht darauf verwiesen: Es „wäre wohl eine Besetzung von außen angebracht“, denn diese Stelle braucht „absolute Transparenz und Objektivität.“ Zwei Herren zugleich kann man nicht dienen. Schließlich untersteht der Volksanwalt ja auch nicht der Landesregierung. Abg. Leitner hat dies - ebenfalls zu Recht - mit dem gängigen sprachlichen Bild: „Bock zum Gärtner gemacht“ bezeichnet. Diese Bemerkung hat nichts mit einer Verunglimpfung zu tun, wie der betreffende Beamte erstaunlicherweise meint. Außerdem können Abgeordnete laut Autonomiestatut Art. 28 „wegen der in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Ansichten (…) nicht zur Rechenschaft gezogen werden.“ Das müsste auch das Landtagspräsidium klarstellen, das politisch und im Gewissen verpflichtet ist, die Rechte der Abgeordneten zu wahren. Es geht um ein parlamentarisches und bürgerliches Grundrecht.“

Dies vorausgeschickt und nochmals in Erinnerung gerufen, dass Art. 28 des Autonomiestatuts festlegt, dass die Mitglieder des Regionalrates (Landtages) wegen der in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen warden können,

 

b e a u f t r a g t

 

der Südtiroler Landtag das Landtagspräsidium, mit Nachdruck darüber zu wachen, dass in Südtirol das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sowie das Recht der Abgeordneten auf politische Kritik unangetastet bleibt und sich gegen alle Versuche der Einschränkung dieser Grundrechte mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen.


L. Abg. Pius Leitner

L. Abg. Ulli Mair

L. Abg. Roland Tinkhauser

L. Abg. Sigmar Stocker

L. Abg. Dr. Thomas Egger

 


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